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Art. 47 Vermessungsverordnung - b) Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung

VI. Geografische Namen
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Art. 47 Vermessungsverordnung · b) Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung

1. Die kantonale Namenkommission überprüft und bereinigt die geografischen Namen der amtlichen Vermessung anhand früherer Verzeichnisse und Erhebungen der Nachführungsstelle spätestens alle 25 Jahre.

2. Die politische Gemeinde kann Änderungen von bereits genehmigten oder die Neuaufnahme von geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuhanden der Namenkommission beantragen.

3. Die Namenkommission unterbreitet der politischen Gemeinde die Schreibweise von geografischen Namen der amtlichen Vermessung vor der Festsetzung zur Stellungnahme. Sie kann bei ihren Beratungen geeignete Auskunftspersonen der politischen Gemeinden beiziehen.

4. Anschliessend legt die Namenkommission die Schreibweise der geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest.

5. Gegen Entscheide der Namenkommission kann die politische Gemeinde innert 14 Tagen beim Bau- und Umweltdepartement Rekurs erheben.

6. Im amtlichen Verkehr wird die festgesetzte Schreibweise verwendet.

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