Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.12 CH-SG

Art. 46 Vermessungsverordnung - Namenkommission a) Zusammensetzung

VI. Geografische Namen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Vermessungsverordnung · Namenkommission a) Zusammensetzung

1. Als Fachstelle für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung besteht eine kantonale Namenkommission. Sie setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.

2. Die Regierung wählt die Mitglieder wie folgt

a) für das Präsidium die Kantonsgeometerin oder den Kantonsgeometer oder eine andere geeignete Fachperson aus dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation;

b) zwei Fachpersonen aus dem Bereich Sprachwissenschaften.

3. Die Vermessungsaufsicht führt das Sekretariat der Namenkommission.

← Art. 45 Vermessungsverordnung Vermessungsaufsicht Art. 47 Vermessungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →