760.12
CH-SG
Art. 46 Vermessungsverordnung - Namenkommission a) Zusammensetzung
VI. Geografische Namen
Art. 46 Vermessungsverordnung · Namenkommission a) Zusammensetzung
1. Als Fachstelle für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung besteht eine kantonale Namenkommission. Sie setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.
2. Die Regierung wählt die Mitglieder wie folgt
a) für das Präsidium die Kantonsgeometerin oder den Kantonsgeometer oder eine andere geeignete Fachperson aus dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation;
b) zwei Fachpersonen aus dem Bereich Sprachwissenschaften.
3. Die Vermessungsaufsicht führt das Sekretariat der Namenkommission.