760.12
CH-SG
Art. 45 Vermessungsverordnung - Gebühren
V. Zugang und Nutzung
Art. 45 Vermessungsverordnung · Gebühren
1. Die Gebühren für die Bearbeitungskosten richten sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.
2. Weitere Leistungen werden nach Zeitaufwand verrechnet.
3. Die Gebühren stehen der jeweiligen Datenausgabestelle zu.