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Art. 45 Vermessungsverordnung - Gebühren

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Art. 45 Vermessungsverordnung · Gebühren

1. Die Gebühren für die Bearbeitungskosten richten sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.

2. Weitere Leistungen werden nach Zeitaufwand verrechnet.

3. Die Gebühren stehen der jeweiligen Datenausgabestelle zu.

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