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760.12 CH-SG

Art. 44 Vermessungsverordnung - Zugang zu den Daten der kantonalen Vermessung

V. Zugang und Nutzung
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Art. 44 Vermessungsverordnung · Zugang zu den Daten der kantonalen Vermessung

1. Die Daten der kantonalen Vermessung sind sowohl bei den Nachführungsstellen als auch über die technische Geodateninfrastruktur zugänglich.

2. Über die technische Geodateninfrastruktur können digitale Daten der kantonalen Vermessung kostenfrei bezogen werden.

3. Für den Bezug eines kundenspezifischen Ausschnitts digitaler Daten der kantonalen Vermessung bei der Nachführungsstelle wird eine Gebühr festgelegt.

4. Das Ausstellen beglaubigter Planauszüge sowie nachträgliche Beglaubigungen richten sich nach Art. 8a dieses Erlasses.

5. Bestätigungen für Situationspläne von Baueingaben können von Fachleuten der Nachführungsstellen vorgenommen werden, die bei der Vermessungsaufsicht gemeldet sind. Die Nachführungsstellen nehmen die Meldung jährlich vor.

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