760.12
CH-SG
Art. 43 Vermessungsverordnung - Auftragserteilung
IV. Nachführung - 3. Periodische Nachführung
Art. 43 Vermessungsverordnung · Auftragserteilung
1. Die politische Gemeinde beauftragt die Nachführungsstelle auf Antrag der Vermessungsaufsicht mit der Durchführung der periodischen Nachführung.