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Art. 43 Vermessungsverordnung - Auftragserteilung

IV. Nachführung - 3. Periodische Nachführung
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Art. 43 Vermessungsverordnung · Auftragserteilung

1. Die politische Gemeinde beauftragt die Nachführungsstelle auf Antrag der Vermessungsaufsicht mit der Durchführung der periodischen Nachführung.

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