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760.12 CH-SG

Art. 42 Vermessungsverordnung - Datenverwaltung

IV. Nachführung - 2. Laufende Nachführung
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Art. 42 Vermessungsverordnung · Datenverwaltung

1. Zum Nachführungsmandat der kantonalen Vermessung gehören insbesondere

a)* die Verwaltung und Sicherung aller Daten, Akten und Pläne;

b) die Auskunftserteilung;

c) die Jahresberichterstattung an die kantonale Vermessungsaufsicht;

d) die regelmässige Datenprüfung und -lieferung.

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