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760.12 CH-SG

Art. 41 Vermessungsverordnung - Berichtigungsmutation

IV. Nachführung - 2. Laufende Nachführung
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Art. 41 Vermessungsverordnung · Berichtigungsmutation

1. Zur Behebung von Widersprüchen in der kantonalen Vermessung beauftragt das Grundbuchamt auf Antrag der Vermessungsaufsicht die Nachführungsstelle mit einer Berichtigungsmutation.

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