760.12
CH-SG
Art. 41 Vermessungsverordnung - Berichtigungsmutation
IV. Nachführung - 2. Laufende Nachführung
Art. 41 Vermessungsverordnung · Berichtigungsmutation
1. Zur Behebung von Widersprüchen in der kantonalen Vermessung beauftragt das Grundbuchamt auf Antrag der Vermessungsaufsicht die Nachführungsstelle mit einer Berichtigungsmutation.