760.12
CH-SG
Art. 40 Vermessungsverordnung - Rückmutation
IV. Nachführung - 2. Laufende Nachführung
Art. 40 Vermessungsverordnung · Rückmutation
1. Können Grenzänderungen nicht innert Jahresfrist seit Abgabe des Mutationsplans im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt unter Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens sechs Monaten an.
2. Nach unbenütztem Fristablauf kann das Grundbuchamt der Nachführungsstelle den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung erteilen.
3. Die Kosten gehen zu Lasten der Person, die den ursprünglichen Vermessungsauftrag erteilt hat.