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760.12 CH-SG

Art. 4 Vermessungsverordnung - Verhältnis zum Geoinformationsrecht

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Vermessungsverordnung · Verhältnis zum Geoinformationsrecht

1. Soweit dieser Erlass keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für die Daten der kantonalen Vermessung die Verordnungsvorschriften im Bereich Geoinformation.

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