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760.12 CH-SG

Art. 39 Vermessungsverordnung - Datenprüfung und Verifikation

IV. Nachführung - 2. Laufende Nachführung
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Art. 39 Vermessungsverordnung · Datenprüfung und Verifikation

1. Nach jeder Veränderung von Grundstücken prüft die Nachführungsstelle die Daten mittels eines Prüfdienstes auf die wichtigsten Anforderungen bezüglich technischer Qualität.

2. Ergänzend legt die Vermessungsaufsicht Nachführungszyklen fest, bei denen die Daten erhöhte Anforderungen zu erfüllen haben.

3. Die Datenprüfungen können mit einer Datenweiterleitungsfunktion so gekoppelt werden, dass erfolgreich geprüfte Daten an die technische Geodateninfrastruktur weitergeleitet werden.

4. Bei der Verifikation richten sich weitergehende technische Prüfungen oder inhaltliche Kontrollen nach einem Konzept zur Nachführungsverifikation.

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