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760.12 CH-SG

Art. 38 Vermessungsverordnung - b) übrige Inhalte

IV. Nachführung - 2. Laufende Nachführung
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Art. 38 Vermessungsverordnung · b) übrige Inhalte

1. Die Nachführungsstelle plant die Arbeiten so, dass die Nachführungen in der Regel innert der Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden können. Sie werden auf die Nachführungszyklen nach Art. 39 dieses Erlasses ausgerichtet. Neubauten und Nachführungen im Baugebiet werden priorisiert.

2. Projektierte Bauten und Gebäudeadressen werden innert eines Monats ab Baubewilligung nachgeführt.

3. Übrige Anpassungen erfolgen in Absprache mit der Vermessungsaufsicht.

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