760.12
CH-SG
Art. 37 Vermessungsverordnung - Nachführungsfristen a) Grundstücke
IV. Nachführung - 2. Laufende Nachführung
Art. 37 Vermessungsverordnung · Nachführungsfristen a) Grundstücke
1. Das Grundbuchamt legt die Frist für die Ausfertigung des Mutationsplans und der Mutationstabelle in Absprache mit der Nachführungsstelle fest.
2. Die Daten werden über eine anerkannte Schnittstelle übermittelt.
3. Nach der Vollzugsmeldung trägt die Nachführungsstelle die Gültigkeit der Mutation in den Daten und Akten der amtlichen Vermessung umgehend ein.