760.12
CH-SG
Art. 36 Vermessungsverordnung - Meldefrist
IV. Nachführung - 2. Laufende Nachführung
Art. 36 Vermessungsverordnung · Meldefrist
1. Die Meldung erfolgt in der Regel innert vierzehn Tagen nach Abschluss
a) des Bewilligungsverfahrens für projektierte Bauten;
b) der bewilligten Veränderung. Als Abschluss gilt die Bauabnahme durch die politische Gemeinde. In Absprache mit der Nachführungsstelle können Meldungen ausgerichtet auf die Nachführungszyklen nach Art. 39 dieses Erlasses gesammelt erfolgen.
2. Das Grundbuchamt meldet die grundbuchliche Erledigung von Grenzänderungen der Nachführungsstelle innert Wochenfrist ab Eintritt der Rechtskraft.
3. Ergänzend kann die Vermessungsaufsicht ein Meldeverfahren vorsehen, in dessen Rahmen eine Meldestelle ihre relevanten Veränderungen einmal jährlich gesamtkantonal mitteilt.