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760.12 CH-SG

Art. 35 Vermessungsverordnung - Bearbeitungsfrist

IV. Nachführung - 2. Laufende Nachführung
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Art. 35 Vermessungsverordnung · Bearbeitungsfrist

1. Alle Bestandteile der kantonalen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, werden innert drei bis sechs Monaten nach Eintreten der Veränderung nachgeführt.

2. Die Bearbeitungsfrist umfasst die Meldefrist der Meldestelle und die Nachführungsfrist der Nachführungsstelle.

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