Art. 34 Vermessungsverordnung - Meldewesen
Art. 34 Vermessungsverordnung · Meldewesen
1. Das Grundbuchamt meldet der Nachführungsstelle Veränderungen an Nachführungsobjekten.
2. Die politische Gemeinde regelt, welche weiteren kommunalen Stellen Veränderungen an Nachführungsobjekten direkt der Nachführungsstelle melden.
3. Insbesondere folgende überkommunale Stellen melden weitere bauliche Veränderungen an Nachführungsobjekten
a) das Kantonsforstamt über forstliche Einrichtungen, Rodungsbewilligungen und Aufforstungen;
b)* das Landwirtschaftsamt über den Rebbaukataster;
c) das Amt für Natur, Jagd und Fischerei über Hoch und Flachmoore;
d) das Tiefbauamt über Kantonsstrassen erster und zweiter Klasse;
e) das Amt für Wasser und Energie über kantonale Gewässerbauten;
f) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) über Nationalstrassen;
g) die Schweizerischen Bundesbahnen und die Privatbahnen über ihre Anlagen;
h) Rohr- und Freileitungsbetreiber über ihre Anlagen.
4. Die politische Gemeinde regelt den Meldeweg weiterer Objekte nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung in Absprache mit den betroffenen Stellen und der Nachführungsstelle in einem Anhang zum Nachführungsvertrag.
5. Überkommunale Stellen nach Abs. 3 können direkt als Auftraggeber auftreten und entschädigen der Nachführungsstelle die tatsächlichen Nachführungskosten. Vorbehalten bleibt die Weiterverrechnung an eine Verursacherin oder einen Verursacher.