760.12
CH-SG
Art. 33 Vermessungsverordnung - b) tatsächliche Nachführungskosten
IV. Nachführung - 2. Laufende Nachführung
Art. 33 Vermessungsverordnung · b) tatsächliche Nachführungskosten
1. Das Bau- und Umweltdepartement erlässt einen Leistungstarif für die Entschädigung der tatsächlichen Nachführungskosten.
2. Die Nachführungsstelle fordert jeweils die Entschädigung der tatsächlichen Nachführungskosten bei der politischen Gemeinde ein.
3. Die politische Gemeinde kann mit der Nachführungsstelle vertraglich regeln, dass diese die Entschädigung der tatsächlichen Nachführungskosten direkt bei der Verursacherin oder beim Verursacher einfordert.