760.12
CH-SG
Art. 32 Vermessungsverordnung - Kostentragung a) Grundsatz
IV. Nachführung - 2. Laufende Nachführung
Art. 32 Vermessungsverordnung · Kostentragung a) Grundsatz
1. Wer die laufende Nachführung von Daten der kantonalen Vermessung verursacht, trägt die Kosten.
2. Die Abgeltung der Kosten erfolgt gegenüber der politischen Gemeinde durch
a)* eine Gebühr nach Anhang 2 dieses Erlasses oder
b)* die Entschädigung der tatsächlichen Nachführungskosten.
3. Die Art der Abgeltung wird im Vertrag oder in der Dienstanweisung nach Art. 8 Abs. 3 dieses Erlasses festgelegt.