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760.12 CH-SG

Art. 32 Vermessungsverordnung - Kostentragung a) Grundsatz

IV. Nachführung - 2. Laufende Nachführung
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Art. 32 Vermessungsverordnung · Kostentragung a) Grundsatz

1. Wer die laufende Nachführung von Daten der kantonalen Vermessung verursacht, trägt die Kosten.

2. Die Abgeltung der Kosten erfolgt gegenüber der politischen Gemeinde durch

a)* eine Gebühr nach Anhang 2 dieses Erlasses oder

b)* die Entschädigung der tatsächlichen Nachführungskosten.

3. Die Art der Abgeltung wird im Vertrag oder in der Dienstanweisung nach Art. 8 Abs. 3 dieses Erlasses festgelegt.

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