Art. 31 Vermessungsverordnung - Nachführungsstelle
Art. 31 Vermessungsverordnung · Nachführungsstelle
1. Als Nachführungsstelle beauftragt die politische Gemeinde einen Auftragnehmer nach Art. 8 dieses Erlasses.
2. Nimmt sie in Aussicht, ein privates Geometerbüro zu beauftragen, führt sie eine öffentliche Ausschreibung durch. Die Ausschreibung der laufenden Nachführung wird durch die politische Gemeinde wenigstens ein halbes Jahr vor Beginn der Vertragsdauer durch Publikation im Amtsblatt bekannt gemacht.
2bis Mit der Bekanntmachung wird eine Frist von wenigstens einem Monat zur Einreichung von Bewerbungen angesetzt und über den Ablauf des Vergabeverfahrens informiert.
2ter Der Zuschlag erfolgt nach schriftlicher Bewerbung und mündlicher Präsentation nach folgenden Kriterien
a) Qualifikation der Ingenieur-Geometerinnen oder Ingenieur-Geometer: 50 Prozent;
b) Unternehmenskonzept: 50 Prozent.
3. Der Vertrag mit einem privaten Geometerbüro hat eine Laufzeit von höchstens sechs Jahren, mit der Möglichkeit zur Verlängerung um insgesamt höchstens sechs weitere Jahre.
4. Die Vermessungsaufsicht stellt einen Muster-Nachführungsvertrag sowie Hilfsmittel zu Inhalt und Ablauf des Bewerbungsverfahrens bereit und steht den politischen Gemeinden für die fachliche Unterstützung zur Verfügung.