760.12
CH-SG
Art. 29 Vermessungsverordnung - c) Kostentragung
IV. Nachführung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 29 Vermessungsverordnung · c) Kostentragung
1. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten der Vermarkung der Grenzzeichen zu gleichen Teilen, soweit diese nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden können.
2. Die politische Gemeinde trägt die Kosten für den Ersatz von Vermessungszeichen, soweit diese nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden können.