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760.12 CH-SG

Art. 28 Vermessungsverordnung - b) Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen

IV. Nachführung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 28 Vermessungsverordnung · b) Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen

1. Grundstücksgrenzen werden entsprechend den Vorgaben des Bundes vermarkt. Dabei werden die Vermarkung und die Fixpunkte der beteiligten Grundstücke überprüft.

2. Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden

a) in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten;

b) wenn sie durch die landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet wären. Diese Ausnahme gilt nicht in Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 660a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907;

c) an Bauwerken, wenn eine Beschädigung zu befürchten ist;

d) bei parzellierten Strassen ausserhalb des Siedlungsgebiets ohne baulichen Randabschluss. Diese Ausnahme gilt nicht für aufstossende Grenzen.

3. Werden Vermarkungen bei Grenzfeststellungen nach Art. 27 Abs. 2 dieses Erlasses aufgeschoben, erfolgen sie in der Regel innert Jahresfrist nach Bauabschluss.

4. Das Grundbuchamt kann den Ersatz fehlender Grenz- und Vermessungszeichen veranlassen.

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