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760.12 CH-SG

Art. 27 Vermessungsverordnung - Vermarkung a) Grenzfeststellung

IV. Nachführung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 27 Vermessungsverordnung · Vermarkung a) Grenzfeststellung

1. Bei einer Grenzänderung stellt die Nachführungsstelle die Grundstücksgrenzen im Beisein der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vor Ort fest.

2. Im Einverständnis mit den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern können Grundstücksgrenzen gestützt auf Pläne und Daten der amtlichen Vermessung sowie Projektpläne, Orthofotos und andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.

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