760.12
CH-SG
Art. 26 Vermessungsverordnung - Nachführungsobjekte
IV. Nachführung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 26 Vermessungsverordnung · Nachführungsobjekte
1. Nachführungsobjekte sind sämtliche Objekte der kantonalen Vermessung.
2. Die politischen Gemeinden
a) führen Nachführungsobjekte in ihrer Zuständigkeit originär in den Daten nach;
b) integrieren Nachführungsobjekte in Zuständigkeit von Bund und Kanton mit geeigneten technischen Mitteln in den Gesamtdatensatz.