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760.12 CH-SG

Art. 26 Vermessungsverordnung - Nachführungsobjekte

IV. Nachführung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 26 Vermessungsverordnung · Nachführungsobjekte

1. Nachführungsobjekte sind sämtliche Objekte der kantonalen Vermessung.

2. Die politischen Gemeinden

a) führen Nachführungsobjekte in ihrer Zuständigkeit originär in den Daten nach;

b) integrieren Nachführungsobjekte in Zuständigkeit von Bund und Kanton mit geeigneten technischen Mitteln in den Gesamtdatensatz.

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