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760.12 CH-SG

Art. 25 Vermessungsverordnung - Unterzeichnung und Aufbewahrung der Auflagepläne

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Art. 25 Vermessungsverordnung · Unterzeichnung und Aufbewahrung der Auflagepläne

1. Die Auflagepläne werden von der politischen Gemeinde sowie von der Vermessungsaufsicht unterzeichnet.

2. Sie werden im Staatsarchiv aufbewahrt.

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