760.12
CH-SG
Art. 25 Vermessungsverordnung - Unterzeichnung und Aufbewahrung der Auflagepläne
III. Erneuerung
Art. 25 Vermessungsverordnung · Unterzeichnung und Aufbewahrung der Auflagepläne
1. Die Auflagepläne werden von der politischen Gemeinde sowie von der Vermessungsaufsicht unterzeichnet.
2. Sie werden im Staatsarchiv aufbewahrt.