760.12
CH-SG
Art. 24 Vermessungsverordnung - Genehmigung
III. Erneuerung
Art. 24 Vermessungsverordnung · Genehmigung
1. Die Vermessungsaufsicht genehmigt den aus den Daten der amtlichen Vermessung erstellten Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge nach Abschluss des Auflageverfahrens und der erstinstanzlichen Erledigung der Einsprachen, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle.