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760.12 CH-SG

Art. 22 Vermessungsverordnung - c) Einsprache

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Art. 22 Vermessungsverordnung · c) Einsprache

1. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist bei der politischen Gemeinde Einsprache erheben.

2. Die Einsprache wird schriftlich erhoben und bedarf einer Darstellung des Sachverhalts, einer Begründung und eines Antrags.

3. Soweit dieser Erlass und das eidgenössische Vermessungsrecht keine Vorschriften enthalten, gelten für das Einspracheverfahren sachgemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 über den Rekurs.

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