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760.12 CH-SG

Art. 21 Vermessungsverordnung - b) Unterlagen für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

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Art. 21 Vermessungsverordnung · b) Unterlagen für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

1. Die politische Gemeinde stellt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer auf Verlangen eine Grundstückbeschreibung zu. Werden die Liegenschaftsdefinitionen verändert, wird eine Grundstückbeschreibung von Amtes wegen zugestellt.

2. Die politische Gemeinde stellt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer auf Verlangen und gegen Bezahlung der Bearbeitungskosten eine Ausschnittkopie des Plans für das Grundbuch über einzelne ihrer oder seiner Grundstücke zu.

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