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760.12 CH-SG

Art. 20 Vermessungsverordnung - Auflageverfahren a) Auflage

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Art. 20 Vermessungsverordnung · Auflageverfahren a) Auflage

1. Die politische Gemeinde legt nach Abschluss der Verifikation den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich auf.

2. Sie macht die Planauflage im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt.

3. Die politische Gemeinde kann mit Zustimmung der Vermessungsaufsicht auf ein Auflageverfahren verzichten, wenn die Liegenschaftsdefinitionen unverändert übernommen werden.

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