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760.12 CH-SG

Art. 2 Vermessungsverordnung - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Vermessungsverordnung · Geltungsbereich

1. Dieser Erlass ist anwendbar auf die Daten der kantonalen Vermessung sowie auf Auszüge und Auswertungen davon.

2. ...

3. Für Umfang, Inhalt und Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute sind die Datenmodelle des Bundes und die ergänzenden Datenmodelle des Kantons St.Gallen massgeblich.[5]

4. Auszüge und Auswertungen sind insbesondere

a) der Plan für das Grundbuch;

b) die Mutationsurkunde;

c) die Grundstückbeschreibung für den Austausch mit dem Grundbuch über eine anerkannte Schnittstelle;

d)* der Übersichtsplan: ein weitgehend aus den Daten der kantonalen Vermessung generierter Plan im Massstab 1:2'500 bis 1:10'000;

e) der Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.

5. Weitere Auszüge und Auswertungen können mit VMSG-Ergänzungen ausgestellt werden.

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