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760.12 CH-SG

Art. 19 Vermessungsverordnung - Verifikation

III. Erneuerung
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Art. 19 Vermessungsverordnung · Verifikation

1. Alle Bestandteile der kantonalen Vermessung unterliegen der Prüfung durch die Vermessungsaufsicht.

2. Die Verifikation wird in der Regel innerhalb eines Jahres nach Abgabe abgeschlossen.

3. Festgestellte Mängel werden vor der Auflage behoben.

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