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760.12 CH-SG

Art. 18 Vermessungsverordnung - Ausführung der Erneuerung

III. Erneuerung
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Art. 18 Vermessungsverordnung · Ausführung der Erneuerung

1. Wer den Zuschlag erhält, führt die Erneuerungsarbeiten durch.

2. Zur Qualitätssicherung

a) nimmt der Zuschlagsempfänger eigene Kontrollen vor;

b) stellt die Vermessungsaufsicht eine begleitende Verifikation während der Arbeitsausführung sicher.

3. Während der Erneuerung verbleibt die laufende Nachführung grundsätzlich bei der Nachführungsstelle. Über Ausnahmen entscheidet die Vermessungsaufsicht.

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