760.12
CH-SG
Art. 18 Vermessungsverordnung - Ausführung der Erneuerung
III. Erneuerung
Art. 18 Vermessungsverordnung · Ausführung der Erneuerung
1. Wer den Zuschlag erhält, führt die Erneuerungsarbeiten durch.
2. Zur Qualitätssicherung
a) nimmt der Zuschlagsempfänger eigene Kontrollen vor;
b) stellt die Vermessungsaufsicht eine begleitende Verifikation während der Arbeitsausführung sicher.
3. Während der Erneuerung verbleibt die laufende Nachführung grundsätzlich bei der Nachführungsstelle. Über Ausnahmen entscheidet die Vermessungsaufsicht.