760.12
CH-SG
Art. 17 Vermessungsverordnung - Öffentliche Beschaffung
III. Erneuerung
Art. 17 Vermessungsverordnung · Öffentliche Beschaffung
1. Die Vergabe von Erneuerungsarbeiten richtet sich nach den für den Kanton massgeblichen Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.
2. Die politische Gemeinde führt das Vergabeverfahren durch und trägt die Kosten. Sie bezieht dabei Empfehlungen der übergeordneten Aufsichtsstellen zum Verfahren mit ein.
3. Die Vermessungsaufsicht unterstützt die politische Gemeinde bei der Bewertung der Offerten und stellt einen Vergabeantrag zu Handen der politischen Gemeinde.