760.12
CH-SG
Art. 16 Vermessungsverordnung - Vorprojekt
III. Erneuerung
Art. 16 Vermessungsverordnung · Vorprojekt
1. Für Erneuerungsarbeiten, die nicht freihändig vergeben werden, lässt die politische Gemeinde ein Vorprojekt erstellen, in der Regel durch die Nachführungsstelle.
2. Das Vorprojekt umfasst Angaben über das bestehende Vermessungswerk, den Projektbeschrieb und das Leistungsverzeichnis.
3. Das Vorprojekt bedarf der Genehmigung der Vermessungsaufsicht. Diese koordiniert gestützt auf das Vorprojekt die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen.