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760.12 CH-SG

Art. 14 Vermessungsverordnung - Kosten

II. Vermarkung - 2. Amtliche Grenz- und Vermessungszeichen
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Art. 14 Vermessungsverordnung · Kosten

1. Der Träger des Vermessungswerks trägt die Kosten von Errichtung, Verlegung und Entfernung der Vermessungszeichen.

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