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760.12 CH-SG

Art. 13 Vermessungsverordnung - Verlegung und Entfernung

II. Vermarkung - 2. Amtliche Grenz- und Vermessungszeichen
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Art. 13 Vermessungsverordnung · Verlegung und Entfernung

1. Vermessungszeichen werden verlegt oder entfernt, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ein berechtigtes Interesse nachweist.

2. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer darf Grenz- und Vermessungszeichen nicht eigenmächtig verlegen oder entfernen.

3. Verlegt oder entfernt sie oder er Grenz- und Vermessungszeichen eigenmächtig, trägt sie oder er die Kosten der Wiederherstellung.

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