760.12
CH-SG
Art. 13 Vermessungsverordnung - Verlegung und Entfernung
II. Vermarkung - 2. Amtliche Grenz- und Vermessungszeichen
Art. 13 Vermessungsverordnung · Verlegung und Entfernung
1. Vermessungszeichen werden verlegt oder entfernt, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ein berechtigtes Interesse nachweist.
2. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer darf Grenz- und Vermessungszeichen nicht eigenmächtig verlegen oder entfernen.
3. Verlegt oder entfernt sie oder er Grenz- und Vermessungszeichen eigenmächtig, trägt sie oder er die Kosten der Wiederherstellung.