Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.12 CH-SG

Art. 12 Vermessungsverordnung - Pflicht zur Duldung

II. Vermarkung - 2. Amtliche Grenz- und Vermessungszeichen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Vermessungsverordnung · Pflicht zur Duldung

1. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer duldet unentgeltlich

a) amtliche Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten;

b) amtliche Grenzzeichen;

c) amtliche Vermessungszeichen wie Lage- und Höhenfixpunkte.

← Art. 11 Vermessungsverordnung Vermessungsaufsicht Art. 13 Vermessungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →