760.12
CH-SG
Art. 11 Vermessungsverordnung - Bekanntmachung
II. Vermarkung - 1. Revisionsverfahren
Art. 11 Vermessungsverordnung · Bekanntmachung
1. Die politische Gemeinde gibt den Abschluss der Revision den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vor der Erneuerung der amtlichen Vermessung bekannt.
2. Sie gibt den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme.