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760.12 CH-SG

Art. 10 Vermessungsverordnung - Bereinigung von Hoheitsgrenzen

II. Vermarkung - 1. Revisionsverfahren
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Art. 10 Vermessungsverordnung · Bereinigung von Hoheitsgrenzen

1. Grundstücke und Gebäude sollen nicht von Kantons- und Gemeindegrenzen durchschnitten werden.

2. Bereinigungen werden vor einer Erneuerung der amtlichen Vermessung durchgeführt.

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