760.12
CH-SG
Art. 10 Vermessungsverordnung - Bereinigung von Hoheitsgrenzen
II. Vermarkung - 1. Revisionsverfahren
Art. 10 Vermessungsverordnung · Bereinigung von Hoheitsgrenzen
1. Grundstücke und Gebäude sollen nicht von Kantons- und Gemeindegrenzen durchschnitten werden.
2. Bereinigungen werden vor einer Erneuerung der amtlichen Vermessung durchgeführt.