760.12
CH-SG
Art. 1 Vermessungsverordnung - Vermessungsaufsicht
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Vermessungsverordnung · Vermessungsaufsicht
1. Die Abteilung Vermessung im Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hat die Aufsicht über die kantonale Vermessung.
2. Sie
a)* ist zuständig für die Leitung, Verifikation und Genehmigung der kantonalen Vermessung;
b)* erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen im Bereich der kantonalen Vermessung und koordiniert Vermessungsvorhaben mit anderen Geodatenprojekten;
c) ist die kantonale Koordinationsstelle für das Gebäude- und Wohnungsregister[3];
d)* steht unter der weisungsfreien fachlichen Leitung[4] der Kantonsgeometerin oder des Kantonsgeometers, die oder der im eidgenössischen Register als Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer eingetragen ist.