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760.12 CH-SG

Art. 1 Vermessungsverordnung - Vermessungsaufsicht

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Vermessungsverordnung · Vermessungsaufsicht

1. Die Abteilung Vermessung im Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hat die Aufsicht über die kantonale Vermessung.

2. Sie

a)* ist zuständig für die Leitung, Verifikation und Genehmigung der kantonalen Vermessung;

b)* erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen im Bereich der kantonalen Vermessung und koordiniert Vermessungsvorhaben mit anderen Geodatenprojekten;

c) ist die kantonale Koordinationsstelle für das Gebäude- und Wohnungsregister[3];

d)* steht unter der weisungsfreien fachlichen Leitung[4] der Kantonsgeometerin oder des Kantonsgeometers, die oder der im eidgenössischen Register als Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer eingetragen ist.

Vermessungsaufsicht Art. 1a Vermessungsverordnung →

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