Art. 9 Geoinformationsverordnung - Für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle
Art. 9 Geoinformationsverordnung · Für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle
1. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle nach Art. 17 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom 2. September 2009 in Verbindung mit Art. 27 GeoIG-SG.
2. Die katasterverantwortliche Stelle ist zuständig für die Einführung, Leitung und Aufsicht des ÖREB-Katasters.
3. Die katasterverantwortliche Stelle erlässt im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen und dem Kompetenzzentrum GDI fachliche Vorgaben zu
a) Bearbeitungsablauf für die Aufnahme der ÖREB-Daten in den Kataster;
b) Vorgehen zur Aufbereitung und Prüfung der Daten sowie Bestätigung der Anforderungserfüllung;
c) Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen;
d) Zeitpunkt der Nachführung der laufenden Änderungen und Verknüpfung mit dem Inhalt des Katasters;
e) Qualitätssicherung.