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760.11 CH-SG

Art. 9 Geoinformationsverordnung - Für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle

II. Aufgaben und Kompetenzen
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Art. 9 Geoinformationsverordnung · Für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle

1. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle nach Art. 17 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom 2. September 2009 in Verbindung mit Art. 27 GeoIG-SG.

2. Die katasterverantwortliche Stelle ist zuständig für die Einführung, Leitung und Aufsicht des ÖREB-Katasters.

3. Die katasterverantwortliche Stelle erlässt im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen und dem Kompetenzzentrum GDI fachliche Vorgaben zu

a) Bearbeitungsablauf für die Aufnahme der ÖREB-Daten in den Kataster;

b) Vorgehen zur Aufbereitung und Prüfung der Daten sowie Bestätigung der Anforderungserfüllung;

c) Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen;

d) Zeitpunkt der Nachführung der laufenden Änderungen und Verknüpfung mit dem Inhalt des Katasters;

e) Qualitätssicherung.

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