Art. 8 Geoinformationsverordnung - Koordinationsgremium Kanton
Art. 8 Geoinformationsverordnung · Koordinationsgremium Kanton
1. Das Koordinationsgremium Kanton wird von der Regierung gewählt.
2. Das Koordinationsgremium Kanton ist im Bereich der Geodaten der Klassen II, IV und übrige kantonale Geodaten (UeK) insbesondere zuständig für
a) Festlegung der Geodatenmodelle und der Darstellungsmodelle;
b) Erlass von Weisungen betreffend themenspezifische fachliche und technische Anforderungen an die in Geodatenmodellen beschriebenen Geodaten, namentlich in Bezug auf Erhebung, Erfassung und Nachführung;
c) Umsetzungsplanung einschliesslich Priorisierung und Planung von Projekten zur Erfassung neuer und zur Überarbeitung und Harmonisierung bestehender Geodatenbestände;
d) Förderung der Zusammenarbeit der kantonalen Stellen untereinander;
e) Koordination departementsübergreifender Projekte und Bedürfnisse.