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760.11 CH-SG

Art. 7 Geoinformationsverordnung - Koordinationsgremium Gemeinden

II. Aufgaben und Kompetenzen
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Art. 7 Geoinformationsverordnung · Koordinationsgremium Gemeinden

1. Das Koordinationsgremium Gemeinden wird vom Vorstand der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) gewählt. Es nimmt eine Vertretung des Kompetenzzentrums GDI Einsitz.

2. Das Koordinationsgremium Gemeinden ist im Bereich der Geodaten der Klassen III, V, VI und UeG insbesondere zuständig für

a) die Entgegennahme und Koordination der Anliegen der politischen Gemeinden und Antragstellung an den E-Government-Planungsausschuss;

b) die Beratung des Kompetenzzentrums GDI in Bezug auf die Erarbeitung der Geodatenmodelle, Darstellungsmodelle sowie Weisungen und Richtlinien;

c) die Koordination von Anhörungen unter Einbezug von politischen Gemeinden, Werken oder Privaten;

d) die Geodatenkoordination in Zusammenarbeit mit politischen Gemeinden, Werken und Privaten;

e) die Antragstellung zur Aufnahme von Geodaten der Klasse VI und UeG in Anhang 4 dieses Erlasses.

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