Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.11 CH-SG

Art. 6 Geoinformationsverordnung - b) Zusammensetzung und Sitzungsrhythmus

II. Aufgaben und Kompetenzen
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Art. 6 Geoinformationsverordnung · b) Zusammensetzung und Sitzungsrhythmus

1. Die Fachgruppe GDI setzt sich zusammen aus

a) einer Vertretung des Kompetenzzentrums GDI;

b) höchstens zwei Mitgliedern des Koordinationsgremiums Gemeinden;

c) höchstens zwei Mitgliedern des Koordinationsgremiums Kanton.

2. Die Fachgruppe GDI konstituiert sich selbst.

3. Die Fachgruppe GDI tagt wenigstens einmal je Kalenderjahr.

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