760.11
CH-SG
Art. 52 Geoinformationsverordnung - Umsetzung
IX. Übergangsbestimmungen
Art. 52 Geoinformationsverordnung · Umsetzung
1. Die eGovSG führt eine Umsetzungsplanung für die Erstellung und Umsetzung fachlicher Vorgaben für die Geodaten, die technische Geodateninfrastruktur sowie den Zugang zu Geodaten. Darin werden auch die Fristen zur Umsetzung neuer und veränderter Vorgaben festgelegt.