Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.11 CH-SG

Art. 51 Geoinformationsverordnung - Koordination bei Bauvorhaben

VIII. Digitaler Leitungskataster
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 51 Geoinformationsverordnung · Koordination bei Bauvorhaben

1. Im Fall von Bauvorhaben nimmt die Bauherrschaft vor Baubeginn mit durch den Bau betroffenen Werken Kontakt auf, um die Koordination mit geplanten Leitungsarbeiten zu ermöglichen.

← Art. 50 Geoinformationsverordnung Geltungsbereich Art. 52 Geoinformationsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →