760.11
CH-SG
Art. 51 Geoinformationsverordnung - Koordination bei Bauvorhaben
VIII. Digitaler Leitungskataster
Art. 51 Geoinformationsverordnung · Koordination bei Bauvorhaben
1. Im Fall von Bauvorhaben nimmt die Bauherrschaft vor Baubeginn mit durch den Bau betroffenen Werken Kontakt auf, um die Koordination mit geplanten Leitungsarbeiten zu ermöglichen.