760.11
CH-SG
Art. 49 Geoinformationsverordnung - Erstmalige Erfassung
VIII. Digitaler Leitungskataster
Art. 49 Geoinformationsverordnung · Erstmalige Erfassung
1. Die Geodaten bereits bestehender Kataster können längstens bis zur Erneuerung der entsprechenden Leitungen in ihrer vorhandenen Genauigkeit als Grundlage für den dLK verwendet werden.