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760.11 CH-SG

Art. 49 Geoinformationsverordnung - Erstmalige Erfassung

VIII. Digitaler Leitungskataster
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Art. 49 Geoinformationsverordnung · Erstmalige Erfassung

1. Die Geodaten bereits bestehender Kataster können längstens bis zur Erneuerung der entsprechenden Leitungen in ihrer vorhandenen Genauigkeit als Grundlage für den dLK verwendet werden.

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