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760.11 CH-SG

Art. 48 Geoinformationsverordnung - Zugangsberechtigung

VIII. Digitaler Leitungskataster
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Art. 48 Geoinformationsverordnung · Zugangsberechtigung

1. Die Daten des dLK stehen den Verwaltungen aller Staatsebenen sowie den im Gebiet des Kantons St.Gallen tätigen Werken und Leitungsbetreibern zur Verfügung.

2. Private erhalten nach einer Registrierung Zugang zum dLK.

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