760.11
CH-SG
Art. 45 Geoinformationsverordnung - Programmvereinbarungen und Berichterstattung
VII. ÖREB-Kataster
Art. 45 Geoinformationsverordnung · Programmvereinbarungen und Berichterstattung
1. Die eGovSG überwacht die Einhaltung der Programmvereinbarungen mit dem Bund und die Verwendung der Globalbeiträge.
2. Die katasterverantwortliche Stelle erstattet dem E-Government-Kooperationsgremium und dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.