Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.11 CH-SG

Art. 45 Geoinformationsverordnung - Programmvereinbarungen und Berichterstattung

VII. ÖREB-Kataster
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Art. 45 Geoinformationsverordnung · Programmvereinbarungen und Berichterstattung

1. Die eGovSG überwacht die Einhaltung der Programmvereinbarungen mit dem Bund und die Verwendung der Globalbeiträge.

2. Die katasterverantwortliche Stelle erstattet dem E-Government-Kooperationsgremium und dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.

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