760.11
CH-SG
Art. 44 Geoinformationsverordnung - Kanzleimutationen
VII. ÖREB-Kataster
Art. 44 Geoinformationsverordnung · Kanzleimutationen
1. Die Aufnahme in den ÖREB-Kataster kann Präzisierungen an Abgrenzungen der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mittels Kanzleimutation zur Folge haben. Bedeutende Anpassungen werden nach den jeweiligen Fachprozessen vorgenommen.
2. Bei ÖREB-Themen in Zuständigkeit der Gemeinden können die zuständigen Fachstellen des Kantons Weisungen erlassen, wonach geringfügige Anpassungen an die tatsächlichen Gegebenheiten ohne öffentliche Auflage erfolgen können. Die zuständige Fachstelle des Kantons entscheidet in unklaren Fällen.