760.11
CH-SG
Art. 43 Geoinformationsverordnung - Finanzierung
VII. ÖREB-Kataster
Art. 43 Geoinformationsverordnung · Finanzierung
1. Die eGovSG trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Katasters.
2. Die zuständigen Fachstellen tragen die Kosten für die Aufbereitung und die Nachführung ihrer Daten.