Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.11 CH-SG

Art. 43 Geoinformationsverordnung - Finanzierung

VII. ÖREB-Kataster
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Art. 43 Geoinformationsverordnung · Finanzierung

1. Die eGovSG trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Katasters.

2. Die zuständigen Fachstellen tragen die Kosten für die Aufbereitung und die Nachführung ihrer Daten.

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