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760.11 CH-SG

Art. 40 Geoinformationsverordnung - Vollzugsbeginn der Eigentumsbeschränkungen

VII. ÖREB-Kataster
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Art. 40 Geoinformationsverordnung · Vollzugsbeginn der Eigentumsbeschränkungen

1. Die zuständige Fachstelle bestimmt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren den Vollzugsbeginn für eigentümerverbindliche Eigentumsbeschränkungen.

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