760.11
CH-SG
Art. 40 Geoinformationsverordnung - Vollzugsbeginn der Eigentumsbeschränkungen
VII. ÖREB-Kataster
Art. 40 Geoinformationsverordnung · Vollzugsbeginn der Eigentumsbeschränkungen
1. Die zuständige Fachstelle bestimmt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren den Vollzugsbeginn für eigentümerverbindliche Eigentumsbeschränkungen.